Dies wurde freilich völlig unzureichend umgesetzt:
Mit den 3-4 Wochenstunden, die ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
im Falle einer inklusiven Beschulung regelmäßig zugewiesen bekommt, kann man nicht viel anfangen, wenn man 30 Wochenstunden Schule hat. Dies hat dazu geführt, dass nach wie vor ein großer Teil von Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf in Sonderschulen beschult wird. Und wer sich auf das Wagnis Inklusion einlässt, für den ist es oftmals ein einziger Kampf!
Umgekehrt nutzen die Schulen die plötzlichen Ressourcen im Bereich der Sonderpädagogik schamlos aus und versuchen, Schüler, die nicht nach "Schema F" laufen, in den sonderpädagogischen Förderbedarf zu verschieben. Angesichts eines erheblichen Zuwachses von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist auch dies ein gravierender Skandal!
Die Anwaltskanzlei Zoller ist seit 2007 fast ausschließlich und bundesweit im Schulrecht tätig und hat diese Entwicklung frühzeitig kommen sehen und begleitet. Die "Inklusionsvorreiter" unter den Bundesländern haben die "Standards gesetzt" und es gibt inzwischen kein Bundesland, bei dem diese Probleme nicht in erheblichem Umfang auftreten.
Der Themenbereich sonderpädagogischer Förderbedarf & Inklusion hat sich in den letzten Jahren von einem Randbereich zu einem der Hauptthemen entwickelt, in denen die Anwaltskanzlei Zoller deutschlandweit tätig ist und damit auch einen länderübergreifenden Überblick hat, was bei Bearbeitung der Mandate durchaus vorteilhaft ist. Aus diesem Grunde wurde nunmehr auch eine eigene Website erstellt, die sich ausschließlich diesem Thema widmet.