Sonderpädagogischer Förderbedarf & Inklusion Bayern

Sonderpädagogischer Förderbedarf & Inklusion Bayern

Bayern hat sehr lange abgewartet bis es im Nachgang zur Ratifizierung der UN-Behindertenkonvention den sonderpädagogischen Förderbedarf und die Inklusion neu geregelt hat. Grundsätzlich gibt es in Bayern inklusive Beschulung aber kein Recht auf Inklusion. 

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.

Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs in Bayern

Wer für sein Kind selbst sonderpädagogischen Förderbedarf haben möchte. leitet ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs natürlich selbst ein und es gibt in der Praxis regelmäßig keine Probleme.

Anders sind indes die Fälle gelagert, bei denen Eltern verhaltensauffälliger oder lernschwacher Kinder überrumpelt werden, sonderpädagogischen Förderbedarf für ihre Kinder anzuerkennen. Hintergrund ist meist, dass die Schulen versuchen, hierüber an zusätzliche Ressourcen zu gelangen... Lassen sich Eltern hierauf nicht ein (was sie auch nicht tun sollten), dann leiten Schulen auch gegen ihren Willen oftmals Verwaltungsverfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs ein, was in Bayern als zulässig angesehen wird, auch wenn die normativen Regelungen in diesem Bereich sehr dünn sind...

Wenn Schulen also über sonderpädagogischer Förderbedarf sprechen oder Mobile sonderpädagogische Dienste (MSD) eingeschaltet werden,, sollte man nie etwas unterzeichnen (auch wenn dies teils massiv eingefordert wird) und sich dagegen wehren, bevor der Sonderpädagoge sein Fördergutachten erstellt, denn dieses gibt meist 1 zu 1 die Meinung der Schule wieder, ohne dass der Sonderpädagoge sich hinreichend mit Einwänden der Eltern auseinandersetzt...

Wer erst einmal sonderpädagogischen Förderbedarf hat, der wird diesen meist nie wieder los...

Typische Folgen sind: Kinder mit sozial-emotionalem Förderbedarf werden dann  meist noch mehr stigmatisiert als zuvor und wer einen Förderbedarf Lernen erhält, der wird binnendifferenziert beschult und entfernt sich meist immer weiter vom Lernstoff der Klasse.

Steht ein sonderpädagogische Bildungsangebot im Raum, dann unterschreiben Sie nichts (!) und sollten sich zumindest wegen einer Erstberatung bei mir melden.

Aufpassen muss man auch bereits vor der Einschulung, wenn das Kind im Rahmen einer Zurückstellung von der Schule in eine schulvorbereitende Einrichtung (Art. 22 BayEUG) gehen soll. Diese sind meist an Förderschulen angegliedert und es besteht dann immer die Gefahr, dass im Zuge der regulären Einschulung das Kind dann gleich mit sonderpädagogischem Förderbedarf ausgestattet werden soll. Auch hier sollten Sie mich zumindest für eine Erstberatung kurz anrufen.

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Kein Recht auf Inklusion in Bayern

In Bayern gibt es kein Recht auf Inklusion, aber Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können sehr wohl in einer normalen Schulklasse oder einer Inklusionsklasse inklusiv beschult werden:

In Art. 30a Abs. 3 BayEUG heißt es:

(3) Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden. Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt.

Und Art. 30b, Abs. 2 BayEUG ergänzt:

(2) Einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die allgemeine Schule, insbesondere die Sprengelschule, besuchen, werden unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet. Sie werden nach Maßgabe der Art. 19 und 21 durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützt. 3 Art. 30a Abs. 4, 5 und 8 Satz 1 gelten entsprechend.

Die Inklusion wird freilich auch in Bayern auch in den Fällen inklusiver Beschulung nur unzureichend umgesetzt: Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lernen haben das Recht, über die Inklusion  möglichst an Ihre Klasse herangeführt zu werden, tatsächlich entfernen sie sich aber meist immer weiter. Kinder mit sozial-emotionalem Förderbedarf werden stigmatisiert und mitunter unter Druck gesetzt, die Schule "freiwillig" zu verlassen. Und auf Kinder mit Körperbehinderungen wird oftmals keine Rücksicht genommen.

Dessen ungeachtet schwebt immer ein Damoklesschwert über den Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, da kein Recht auf Inklusion besteht. In Art. 41 Abs. 5 BayEUG heißt es:

(5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ nicht hinreichend gedeckt werden und
1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder
2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich,
besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule.

Man sollte sich hiervon freilich nicht vorschnell entmutigen lassen, da der Förderort Sonderschule nur in einem engen Rahmen zugelassen wird, d.h. meist kann man ein solches Ansinnen abwehren und das Kind bleibt an einer Regelschule. Sollten Sie Gefahr laufen, in eine Sonderschule abgeschoben zu werden, dann melden Sie sich bei mir

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