(1) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation besteht, wenn das schulische Lernen auf Grund von Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit schwerwiegend beeinträchtigt ist.
(2) Gehörlosigkeit
liegt vor, wenn lautsprachliche Informationen der Umwelt nicht über das Gehör aufgenommen werden können.
(3) Schwerhörigkeit
liegt vor, wenn trotz apparativer Versorgung lautsprachliche Informationen der Umwelt nur begrenzt aufgenommen werden können und wenn erhebliche Beeinträchtigungen in der Entwicklung des Sprechens und der Sprache oder im kommunikativen Verhalten oder im Lernverhalten auftreten oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Höreindrücke besteht.
Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Hören ist demnach meist unkompliziert und erfolgt im Einvernehmen mit den Eltern.
Neuerdings werden demgegenüber Grenzfälle immer praxisrelevanter, bei denen Kinder Eltern von Kindern mit starken Konzentrationsproblemen (Hochsensibilität, auditive Wahrnehmungsstörungen) überlegen, Nachteilsausgleiche
über diese Norm zu erhalten, indem die Kinder beispielsweise über Kopfhörer
und Lehrer mit Mikrophonen
unterrichtet werden sollen.
Diese Fälle sind nicht zwangsläufig sonderpädagogischer Förderbedarf Hören, können aber dazu werden, wenn die Bundesländer keine Regelungen hierfür haben und man keine andere Möglichkeit sieht, an Nachteilsausgleiche zu gelangen. Die Schulen und Schulämter gehen damit sehr differenziert um, weil es auf den ersten Blick nicht zu passen scheint. Nur haben eben alle Förderschwerpunkte eine große Bandbreite, so dass ich meine, über irgendeine Norm, muss man ja den Nachteil ausgleichen können!
Haben Sie hiermit Probleme, sollten sich zumindest wegen einer Erstberatung bei mir melden.