Wenn ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Betracht kommt oder bereits besteht und keine unmittelbare Aufnahme an einer Förderschule nach § 17 erfolgt, richtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule einen Förderausschuss nach § 10 ein. Sie oder er holt beim zuständigen regionalen Beratungs- und Förderzentrum oder im Fall des § 25 Abs. 6 über dieses bei einem überregionalen Beratungs- und Förderzentrum oder einer fachlich zuständigen Förderschule eine förderdiagnostische Stellungnahme ein. Zusätzlich kann sie oder er ein schulärztliches Gutachten, in Zweifelsfällen ein schulpsychologisches Gutachten, in den Fällen des § 54 Abs. 7 des Schulgesetzes eine Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde einholen.
(5) Kann sich der Förderausschuss nicht auf eine Empfehlung einigen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf der Grundlage der Stellungnahme sowie der gegebenenfalls eingeholten Gutachten nach Abs. 2 Satz 3, des betreffenden Förderschwerpunkts sowie der Festlegung des inklusiven Schulbündnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 1. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nachSatz 1 und Abs. 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
Kann an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses nach Anhörung der Eltern im Einvernehmen mit dem Schulträger im Rahmen der Festlegung des inklusiven Schulbündnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 1, an welcher allgemeinen Schule oder Förderschule die Beschulung erfolgt.