Sonderpädagogischer Förderbedarf & Inklusion Rheinland-Pfalz

Sonderpädagogischer Förderbedarf & Inklusion Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz gehörte zur zweiten Welle beim Recht auf Inklusion und hat dieses, wie viele andere Bundesländer auch geregelt. 

Eine Besonderheit in Rheinland Pfalz ist das Onlineportal zur Anmeldung von Fällen sonderpädagogischen Förderbedarfs. Dieses Portal ist immer einen bestimmten Zeitraum geöffnet (zuletzt meist zwischen November und Februar) und die Schulen können über dieses Portal online ihren Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs stellen. Außerhalb dieser Zeiten ist das Portal zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs in Rheinland-Pfalz geschlossen und es können keine Anmeldungen erfolgen. 

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.

Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs in Rheinland-Pfalz

Wie in den anderen Bundesländern auch, gibt es auch in Rheinland-Pfalz keine Probleme, wenn die Eltern selbst einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs stellen wollen. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist allerdings zu beachten, dass das Portal zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nur einen schmalen Korridor (meist November bis Februar) geöffnet ist und wenn man diese Anmeldung verpasst, dann können Eltern selbst dann Probleme bekommen, wenn sie selbst Eigenanträge stellen wollen.  Dies ist natürlich Blödsinn, da ein Bedürfnis nach sonderpädagogischer Förderung immer auftreten kann und man Eltern dann nicht kurzerhand auf nächstes Schuljahr verweisen kann, zumal vielen Eltern das Onlineportal gar nicht bekannt ist. Sollten Sie hier Schwierigkeiten bekommen, rufen Sie mich an.

Für mich als Anwalt für Schulrecht weitaus praxisrelevanter sind allerdings die Fälle, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf gegen den Willen Eltern festgestellt werden soll. Analog der Rechtslage in anderen Bundesländern, ist auch die Schule befugt, gegen den Willen der Eltern ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten.

Beispielsweise heiß es in § 15 Grundschulordnung Rheinland-Pfalz (GrSchulO RLP) zur sonderpädagogischen Förderung:

Für Schülerinnen und Schüler, die mit individueller Förderung in der Grundschule nicht ausreichend gefördert werden können, kann das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet werden. Das Nähere regelt die für die öffentlichen Förderschulen geltende Schulordnung.

Analog zu der Handhabung in anderen Bundesländern besteht auch in Rheinland-Pfalz eine starke Tendenz, sich über solche Anträge zusätzliche Ressourcen für Kinder zu verschaffen, die nicht nach Schema F laufen, andererseits aber ganz sicher nicht behindert sind. Seit Schulen auf Sonderpädagogen zugreifen können, ist ein erheblicher Missbrauch entstanden, Problemschüler auszulagern, anstatt sich derer anzunehmen...  Insbesondere verhaltensauffällige Kinder mit ADHS geraten in die Gefahr sozial-emotionalen Förderbedarfs bzw. Schüler mit Lernschwierigkeiten (bspw. starke Legasthenie, Dyskalkulie, auditive Wahrnehmungsstörungen usw.) oder starken Sprachschwierigkeiten in die Gefahr sonderpädagogischen Förderbedarfs Lernen (Lernbehinderung),

In Rheinland-Pfalz sollte man entsprechende Aussagen der Schulen immer ernst nehmen, da es immer wieder vorkommt, dass die Schulen ohne weitere Rücksprache kurzerhand einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs in das Onlineportal einstellen!

Steht ein sonderpädagogische Bildungsangebot im Raum, dann sollten Sie sich demnach so schnell als möglich zumindest wegen einer Erstberatung bei mir melden.

Man sollte dies sehr ernst nehmen, denn wird der Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt, dann stellt der Gutachter fast immer das fest, was die Schule hören will und dann ist es auch für  mich wesentlich schwerer noch dagegen zu steuern. Und hat man erst einmal sonderpädagogischen Förderbedarf, dann bekommt man diesen meist nie wieder los... Kinder mit sozial-emotionalem Förderbedarf werden dann meist noch mehr stigmatisiert als zuvor und wer einen Förderbedarf Lernen attestiert bekommt, der wird binnendifferenziert beschult und entfernt sich meist immer mehr vom Rest der Klasse.

Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auch auf meiner neuen Website anwalt-fuer-schulrecht.online.

Recht auf Inklusion in Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz hat das Recht auf Inklusion etwas versteckt in  § 59 Abs. 4 Schulgesetz Rheinland-Pfalz unter der Kategorie "Wahl der Schullaufbahn" geregelt:

Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, nehmen am inklusiven Unterricht teil oder besuchen eine Förderschule. Die Entscheidung treffen die Eltern nach Beratung durch die Schulen mit inklusivem Unterricht oder die Förderschulen; hierzu gehören auch die Förder- und Beratungszentren. Entsprechend der Entscheidung der Eltern legt die Schulbehörde nach deren Anhörung unter Berücksichtigung der Belange der Schulträger und der Träger der Schülerbeförderung die zu besuchende Schule mit inklusivem Unterricht beziehungsweise die zu besuchende Förderschule fest. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

Inklusion findet dann an Schwerpunktschulen, aber inzwischen auch an vielen ganz normalen Grundschulen statt.

Bei sozial-emotionalem Förderbedarf besteht in Rheinland-Pfalz die Besonderheit, dass viele Schulen versuchen, sich gegen eine inklusive Aufnahme dieser Schüler zu wehren. Dies ist ein Skandal, da das Recht auf Inklusion in Rheinland-Pfalz nicht eingeschränkt ist, d.h. Schüler mit sozial-emotionalem Förderbedarf haben auch ein Recht auf Inklusion und müssen selbstverständlich nicht auf eine Sonderschule, die in Rheinland-Pfalz zudem nicht einmal über die Schulämter, sondern über die Jugendämter betrieben werden! Haben Sie solche Probleme, dann sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen.

Aber auch bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lernen, die im Wege der Inklusion in Schwerpunktschulen oder Regelschulen in Rheinland-Pfalz beschult werden, gibt es massive Probleme, die darin bestehen, dass die Kinder meist nicht individuell entsprechend Ihres Leistungsstandes gefördert werden, sondern mehr oder weniger pauschal einfachere Aufgaben erhalten. Damit separiert man diese Kinder freilich und nimmt ihnen die Teilhabe und damit letztlich auch die Chance, einen Hauptschulabschluss zu erwerben. Auch bei Inklusion darf man eine individuelle Förderung erwarten, geschieht dies nicht,dann melden Sie sich bei mir und wir schauen, was sich verbessern lässt!

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