(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt eine Förderkommission ein, die aus
1. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr
oder ihm beauftragten Lehrkraft als vorsitzendem Mitglied,
2. den Lehrkräften, die das Fördergutachten erstellt haben,
und
3. den Erziehungsberechtigten
besteht. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Mitglieder berufen. Die Erziehungsberechtigten können sich vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Persönliche Angelegenheiten der Erziehungsberechtigten und des Kindes sind vertraulich zu behandeln.
(2) Die Förderkommission empfiehlt der Landesschulbehörde, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Änderung eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden sollte.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Schülerin oder einem Schüler oder bei einem Kind, das zum Schulbesuch angemeldet ist, ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht oder dass sich ein festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung geändert hat, so veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter, dass eine Lehrkraft der Schule und eine Förderschullehrerin oder ein Förderschullehrer an einer öffentlichen Schule ein Fördergutachten erstellen. Anhaltspunkte können sich insbesondere aus der schulischen Entwicklung, aus vorschulischen und außerschulischen Berichten und aus Angaben der Erziehungsberechtigten ergeben...
(1) Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. 2Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 1 Satz 1).
(2) In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt; die Leistungsanforderungen können von denen der besuchten Schule abweichen. 3Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden.